AGB´s

MINKON GmbH - Allgemeine Lieferbedingungen

- zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen -

 

1 . Wichtige Hinweise

1.1 Für alle Lieferungen von MINKON im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferbeding- ungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Allgemeinen Geschäftsbeding- ungen des Kunden, die von diesen Lieferbedin- gungen oder der gesetzlichen Regelung abwei- chen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch mit der Abwicklung eines Vertra- ges, insbesondere der Lieferung von Ware durch MINKON, nicht akzeptiert.

1.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung kann in Form einer Rechnung mit Ware erfolgen. MINKON prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden weder auf ihre Richtigkeit noch darauf, ob mit der Ausführung der Bestellung in fremde Schutzrechte einge- griffen wird. Sofern MINKON nicht schriftlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung verbesserte Ausführung geliefert.

1.3 MINKON liefert mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen innerhalb der To- leranz, die nach den einschlägigen deutschen oder europäischen Industrienormen, insbeson- dere DIN, VDE, EN ISO o.ä. zulässig sind. Technische Änderungen, die sich aus Ferti- gungsgründen, aus Gründen der Produktpflege oder aus Forderungen des Gesetzgebers als notwendig erweisen, sind zulässig.

 

2. Lieferung - Lieferzeit

2.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, „Ab Werk“ nach den Incoterms 2000. Nur die von MINKON in der Auftragsbestätigung angege- bene Lieferzeit ist maßgebend.

2.2 Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu übergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse MINKON rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und/oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.

2.3 Nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von MINKON nicht zu vertretende Umstände befrei- en MINKON für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Lieferpflichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich MINKON bereits in Verzug befindet.

 

3. Verzug

3.1 Beruht der Verzug nur auf leichter Fahr- lässigkeit von MINKON, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und ist der Kunde Kaufmann, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.

3.2 Beruht der Verzug auf der Lieferung eines mangelhaften Produktes und leistet MINKON innerhalb einer angemessenen Frist Nacher- füllung, so ist der Ersatz des hierdurch verur- sachten Verzögerungsschadens im Geschäfts- verkehr mit Kunden, die Kaufleute sind, ausge- schlossen.

 

4. Gefahrübergang - Versand

4.1 Bei Versand geht die Gefahr eines zufäl- ligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung in dem Zeitpunkt über, in dem MINKON das Produkt der zur Ausführung des Versandes bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

4.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versichert MINKON einen Transport zu eigenen Gunsten auf Kosten des Kunden. Zu Lasten von MINKON darf keine Speditions-, Logistik- und Lager-Versicherung (SLVS) abgeschlossen werden.

 

5. Wareneingang - Rügeobliegenheiten

5.1 Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind MINKON unverzüglich schriftlich zu über- senden.

5.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestands- aufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit MINKON ggf. ein Havarie- kommissar mit der Ausstellung eines Schadens- zertifikates zu beauftragen.

 

6. Mängelansprüche

6.1 MINKON leistet bei Lieferung eines mangelhaften Produktes nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung von MINKON auch im zweiten Versuch fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. MINKON kann ein als mangelhaft gerügtes Produkt vom Kunden zum Zweck der Mangel- untersuchung zurückverlangen. Liefert MINKON im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde wirksam vom Vertrag mit MINKON zurück, so kann MINKON Rück- gewähr des als mangelhaft gerügten Produktes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlan- gen. Soweit MINKON nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziff. 7 beschränkt.

6.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung des Produkts bzw. der Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Abweichung von einer etwaigen von MINKON übernom- menen Garantie sowie bei Mängeln eines Bauwerks oder von Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Fristen maßge- bend. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.

6.3 Die von MINKON gelieferten Produkte sind frei von Sachmängeln wenn sie der vereinbar- ten Beschaffenheit entsprechen, die in den technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen von MINKON abschließend beschrieben sind oder nur unerheblich von der vereinbarten bzw. beschriebenen Beschaffen- heit abweichen. Verwendungsangaben des Kunden sind nur maßgebend, wenn MINKON dem Kunden bei Vertragsabschluss ausdrück- lich schriftlich bestätigt, dass die gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Allgemeine Verwen- dungsangaben oder Anwendungsbeispiele, die MINKON in Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln wiedergibt, entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung, ob die Produkte auch für den vom Kunden beabsich- tigten konkreten Verwendungszweck geeignet sind.


7. Schadensersatz Für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen von MINKON beruhen, sowie für Personenschäden haftet MINKON nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungs- gehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unver- zichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haftet MINKON nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für MINKON bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittel- baren oder mittelbaren Schadens gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vertragsstrafen, die der Kunde an Dritte zu leisten hat, werden von MINKON nur ersetzt, wenn dies zuvor mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Feh- lens einer von MINKON garantierten Beschaf- fenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

8. Zahlungsverzug

8.1 Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

8. 2 Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann MINKON für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je 5,00 € verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbe- halten.

8.3 MINKON kann Verzugszinsen in gesetz- licher Höhe, mindestens aber 10 % verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlen- den oder geringeren, MINKON derjenige eines höheren Zinsschadens vorbehalten.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 MINKON bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde die Ansprüche von MINKON aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung von MINKON begründet, erlischt dieser Eigen- tumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inan- spruchnahme von MINKON aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

9.2 Vor dem vollständigen Ausgleich der vor- genannten Forderungen von MINKON darf der Kunde die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die in 9.3 im Voraus an MINKON abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MINKON. sofern deren Rechte berührt werden.

9.3 Zur weiteren Sicherung der in 9.1 genann- ten Ansprüche von MINKON tritt der Kunde bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen, unter Einschluss solcher aus laufender Rech- nung oder Kontokorrent, an MINKON ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte er- wachsen. MINKON nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungswertes, unter Einschluss der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.

9.4 Der Kunde darf die nach 9.3 im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzie- hen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderun- gen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber MINKON nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbind- lichkeiten bei MINKON in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis ebenfalls. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist MINKON berech- tigt, die Abtretungen offen zu legen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unter- lagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.

9.5 - Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von MINKON stehen (9.1). erfolgt eine Be- oder Verarbeitung, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, auch im Auftrage von MINKON, ohne MINKON dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten. Dadurch erwirbt MINKON einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigen- tumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache einge- brachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen vom Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Veredelung wird nicht zugegriffen, diese steht dem Kunden zu. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem Miteigentumsanteil von MINKON fort. Der Kunde ist zu Verfügungen über diesen Mitei- gentumsanteil nach den vorstehenden Regel- ungen befugt.

9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für MINKON bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von MINKON um mehr als 10%, so ist MINKON insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

 

10. Aufrechnung - Zurückbehaltung

10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10.2 Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begrün- dende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von MINKON. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festge- stellt sind. Ein Befriedigungsregelung nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

 

11. Schadloshaltung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte Der Kunde wird MINKON schadlos halten, wenn MINKON aufgrund der von dem Kunden bestell- ten und an ihn gelieferten Ware wegen Verlet- zung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, insbesondere von Patenten, Gebrauchsmus- tern, Marken und Geschmacksmustern in An- spruch genommen wird. Der zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die zur Verteidi- gung aufgewandten Kosten. MINKON wird den Kunden unverzüglich schriftlich über eine Inan- spruchnahme durch Dritte informieren.

 

12. Abtretungsgebot MINKON ist berechtigt die Ansprüchen aus Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

13. Zuständige Gerichte

13.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Düsseldorf, BRD, Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen.

13.2 MINKON ist jedoch berechtigt, Rechts- schutz auch bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach de m Recht der BRD oder des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat für den betreffenden Streit zuständig ist.

 

14. Sonstiges

14.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der eingetragene Geschäftssitz von MINKON.

14.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, soll der Vertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen nicht nur im Zweifel, sondern stets im übrigen wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen

14.3 Es gilt das Recht der BRD unter Aus- schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationa- len Warenkauf vom 11.04.1980 sowie des deutschen Kollisionsrechts. Ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung ist unbeachtlich.